Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18696 A/2013

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2012/03/0162

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1a Z7;
ORF-G 2001 §1a Z8;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Präsentation von Produkten anlässlich von Gewinnspielen bereits ausgesprochen, dass die Präsentation von Preisen eines Gewinnspieles dann als Werbung (und nicht als Produktplatzierung) anzusehen ist, wenn sie über die notwendige Präsentation des Preises eines Gewinnspieles hinausgeht (Hinweis E vom 1. Oktober 2008, 2005/04/0053), indem beispielsweise Preise der Gewinnshow im Fernsehen nicht bloß gezeigt, sondern auch konkrete Produkteigenschaften angepriesen worden seien (Hinweis E vom 14. November 2007, 2005/04/0167; vergleiche auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetzes3 (2011), 22, wonach Gewinnspiele, bei denen Waren oder Dienstleistungen, die dem ORF von einem Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden, ausgespielt werden, unter den Begriff der Produktplatzierung fallen, solange die Darstellung der Preise nicht die Grenze zur Werbung überschreite; falle die Darstellung "zu werblich aus", so sei von Fernsehwerbung auszugehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030162.X07

Im RIS seit

23.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2012030162_20130918X07

Rechtssatz für Ra 2022/03/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0300

Entscheidungsdatum

13.03.2024

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §1a Z10
ORF-G 2001 §1a Z8

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/03/0003
Ro 2023/03/0004
Ro 2023/03/0005
Ro 2023/03/0006
Ro 2023/03/0007
Ro 2023/03/0008
Ro 2023/03/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0162 E 18. September 2013 VwSlg 18696 A/2013 RS 7

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Präsentation von Produkten anlässlich von Gewinnspielen bereits ausgesprochen, dass die Präsentation von Preisen eines Gewinnspieles dann als Werbung (und nicht als Produktplatzierung) anzusehen ist, wenn sie über die notwendige Präsentation des Preises eines Gewinnspieles hinausgeht (Hinweis E vom 1. Oktober 2008, 2005/04/0053), indem beispielsweise Preise der Gewinnshow im Fernsehen nicht bloß gezeigt, sondern auch konkrete Produkteigenschaften angepriesen worden seien (Hinweis E vom 14. November 2007, 2005/04/0167; vergleiche auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetzes3 (2011), 22, wonach Gewinnspiele, bei denen Waren oder Dienstleistungen, die dem ORF von einem Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden, ausgespielt werden, unter den Begriff der Produktplatzierung fallen, solange die Darstellung der Preise nicht die Grenze zur Werbung überschreite; falle die Darstellung "zu werblich aus", so sei von Fernsehwerbung auszugehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022030300.L05

Im RIS seit

22.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2022030300_20240313L07