Bei der Aufgabenverteilung zwischen Abteilung und Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer nach § 26 Abs. 2 RAO handelt es sich um eine gesetzliche Zuständigkeitsvorschrift, die mangels dazu ermächtigender Bestimmungen nicht der Disposition der Behörde unterliegt. Dementsprechend hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass die Bestellung eines Rechtsanwaltes nach § 45 RAO durch den Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer (anstelle der gebotenen Bestellung durch dessen Abteilung) aufgrund der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde rechtswidrig ist (vgl. VwGH 16.12.1987, 87/01/0087, und 14.10.1992, 92/01/0589; in diesem Sinne auch VfGH 24.6.1994, B 2066/92, VfSlg. 13812, außerdem entsprechend zur funktionellen Unzuständigkeit eines Senates der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung "in erster Instanz" VwGH 16.12.1998, 98/12/0240, und 25.6.2019, Ro 2018/10/0028).Bei der Aufgabenverteilung zwischen Abteilung und Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer nach Paragraph 26, Absatz 2, RAO handelt es sich um eine gesetzliche Zuständigkeitsvorschrift, die mangels dazu ermächtigender Bestimmungen nicht der Disposition der Behörde unterliegt. Dementsprechend hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass die Bestellung eines Rechtsanwaltes nach Paragraph 45, RAO durch den Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer (anstelle der gebotenen Bestellung durch dessen Abteilung) aufgrund der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde rechtswidrig ist vergleiche VwGH 16.12.1987, 87/01/0087, und 14.10.1992, 92/01/0589; in diesem Sinne auch VfGH 24.6.1994, B 2066/92, VfSlg. 13812, außerdem entsprechend zur funktionellen Unzuständigkeit eines Senates der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung "in erster Instanz" VwGH 16.12.1998, 98/12/0240, und 25.6.2019, Ro 2018/10/0028).