Die nach früherer Rechtslage als aufsteigendes Rechtsmittel (von der Abteilung an den Ausschuss) begriffene Vorstellung nach § 26 Abs. 5 RAO wurde im Zuge der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz, BGBl. I Nr. 190/2013, zu einem remonstrativen Rechtsmittel umgestaltet, indem die Abteilung ihre Entscheidung nunmehr ausdrücklich "für den Ausschuss" trifft und weiters eine derart vorgeschaltete Entscheidung der Abteilung nur mehr für jene Fälle vorgesehen ist, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erfolgen können (vgl. dazu eingehend VfGH 10.3.2020, G 151/2019, VfSlg. 20377).Die nach früherer Rechtslage als aufsteigendes Rechtsmittel (von der Abteilung an den Ausschuss) begriffene Vorstellung nach Paragraph 26, Absatz 5, RAO wurde im Zuge der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, zu einem remonstrativen Rechtsmittel umgestaltet, indem die Abteilung ihre Entscheidung nunmehr ausdrücklich "für den Ausschuss" trifft und weiters eine derart vorgeschaltete Entscheidung der Abteilung nur mehr für jene Fälle vorgesehen ist, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erfolgen können vergleiche dazu eingehend VfGH 10.3.2020, G 151 aus 2019,, VfSlg. 20377).