Wenn die verwiesenen Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 EisenbahnG 1957 hinsichtlich des Umfangs der aufzuteilenden Kosten an § 48 Abs. 1 EisenbahnG 1957 anknüpfen und festlegen, nach welchen Kriterien die durch die Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erwachsenden Kosten aufzuteilen sind, bedeutet dies im Anwendungsbereich des § 49 EisenbahnG 1957, dass jene Kosten aufzuteilen sind, die durch die Umsetzung der von der Behörde nach § 49 Abs. 2 EisenbahnG 1957 getroffenen Sicherungsentscheidung erwachsen, ohne dass Raum dafür bliebe, weitere Kosten einzubeziehen. Bestätigt wird dieser Befund durch die in § 49 Abs. 2 EisenbahnG 1957 getroffene, "Kosten der Sicherungseinrichtungen" für bestimmte Materialbahnen erfassende Regelung: Hier wird nicht etwa eine Regelung über eine andere Sicherungsart für die hier genannten Eisenbahnen getroffen, sondern - insoweit entgegen den Grundsätzen des § 48 Abs. 2 und 3 EisenbahnG 1957 - angeordnet, dass bestimmte Kosten einem Verkehrsträger allein zugeordnet und nicht aufgeteilt werden.Wenn die verwiesenen Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 hinsichtlich des Umfangs der aufzuteilenden Kosten an Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957 anknüpfen und festlegen, nach welchen Kriterien die durch die Durchführung der in Absatz eins, genannten Maßnahmen erwachsenden Kosten aufzuteilen sind, bedeutet dies im Anwendungsbereich des Paragraph 49, EisenbahnG 1957, dass jene Kosten aufzuteilen sind, die durch die Umsetzung der von der Behörde nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 getroffenen Sicherungsentscheidung erwachsen, ohne dass Raum dafür bliebe, weitere Kosten einzubeziehen. Bestätigt wird dieser Befund durch die in Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 getroffene, "Kosten der Sicherungseinrichtungen" für bestimmte Materialbahnen erfassende Regelung: Hier wird nicht etwa eine Regelung über eine andere Sicherungsart für die hier genannten Eisenbahnen getroffen, sondern - insoweit entgegen den Grundsätzen des Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisenbahnG 1957 - angeordnet, dass bestimmte Kosten einem Verkehrsträger allein zugeordnet und nicht aufgeteilt werden.