Die Legaldefinition des Beherbergungsbetriebes gemäß § 8 Abs. 2 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV unterscheidet sich in den maßgebenden Teilen nicht von der im § 1 Abs. 3 MeldeG 1991 enthaltenen Bestimmung. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist prinzipiell davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (vgl. etwa VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069, mwN). Das VwG hat daher zur Auslegung des § 8 Abs. 2 4. COVID-19- SchutzmaßnahmenV zu Recht die hg. Judikatur zu § 1 Abs. 3 MeldeG 1991 herangezogen.Die Legaldefinition des Beherbergungsbetriebes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV unterscheidet sich in den maßgebenden Teilen nicht von der im Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG 1991 enthaltenen Bestimmung. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist prinzipiell davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben vergleiche etwa VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069, mwN). Das VwG hat daher zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz 2, 4. COVID-19- SchutzmaßnahmenV zu Recht die hg. Judikatur zu Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG 1991 herangezogen.