Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0208

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §57 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 57, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 ordnet - ohne zwischen den verschiedenen Wildarten zu unterscheiden - an, dass auf den Bestand des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen ist, womit die Judikatur bekräftigt wird, wonach der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet eine maßgebende Grundlage für den Abschussplan für dieses Jagdgebiet darstellt. Eine konkrete Wildstandserhebung nach bestimmten Methoden ist dafür aber gesetzlich nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030208.L03

Im RIS seit

30.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030208_20231004L04