Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2022/03/0208
Entscheidungsdatum
04.10.2023
Index
L65002 Jagd Wild Kärnten
Norm
JagdG Krnt 2000 §57 Abs2
Rechtssatz
§ 57 Abs. 2 Krnt JagdG 2000 ordnet - ohne zwischen den verschiedenen Wildarten zu unterscheiden - an, dass auf den Bestand des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen ist, womit die Judikatur bekräftigt wird, wonach der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet eine maßgebende Grundlage für den Abschussplan für dieses Jagdgebiet darstellt. Eine konkrete Wildstandserhebung nach bestimmten Methoden ist dafür aber gesetzlich nicht vorgesehen.Paragraph 57, Absatz 2, Krnt JagdG 2000 ordnet - ohne zwischen den verschiedenen Wildarten zu unterscheiden - an, dass auf den Bestand des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen ist, womit die Judikatur bekräftigt wird, wonach der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet eine maßgebende Grundlage für den Abschussplan für dieses Jagdgebiet darstellt. Eine konkrete Wildstandserhebung nach bestimmten Methoden ist dafür aber gesetzlich nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030208.L03
Im RIS seit
30.10.2023
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
JWR_2022030208_20231004L04