Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0208

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §57 Abs2

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 16. April 1986, 85/03/0180, hat der VwGH ausgeführt, dass es auf der Hand liege, dass für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgebend sein müssten. Sowohl dieses Erkenntnis als auch die daran anknüpfenden Entscheidungen des VwGH zu Abschussplänen, in denen das Unterbleiben von Wildzählungen bemängelt wurde, betrafen jedoch - soweit überblickbar - ausschließlich den Abschuss von Rotwild (VwGH 8.7.1991, 91/19/0008, 19.12.2006, 2004/03/0155, 19.12.2006, 2004/03/0172, 28.2.2007, 2006/03/0142, 20.3.2007, 2006/03/0157, 20.3.2007, 2006/03/0170, 18.9.2013, 2011/03/0177, 24.9.2014, 2013/03/0003, 27.11.2014, 2013/03/0160, 9.9.2015, Ro 2014/03/0023, 21.4.2021, Ra 2021/03/0046, und 20.9.2022, Ra 2022/03/0105) oder Gamswild (VwGH 29.3.1989, 88/03/0252). Zu einem Abschussplan für Reh- und Gamswild hat der VwGH bereits festgehalten, dass auch dafür unter anderem der Grundsatz der Maßgabe des tatsächlichen Wildstandes in dem betreffenden Jagdgebiet gilt. Mag die Ermittlung des Wildstandes insbesondere beim Rehwild auch schwierig sein, weil es sich nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zählen lässt, so ist es doch auch hier - etwa aufgrund von Rückschlüssen aus der Anzahl und dem Alter des erlegten Wildes - möglich, den Wildstand einigermaßen verlässlich festzustellen vergleiche VwGH 28.10.1991, 91/19/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030208.L02

Im RIS seit

30.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030208_20231004L02