Mit der Novelle LGBl. Nr. 13/2018 zum Krnt JagdG 2000 wurde in § 57 Abs. 2 zweiter Satz die Wortfolge "auf den jeweiligen Bestand und" eingefügt, sodass bei der Festsetzung eines Abschussplans (auch) auf den jeweiligen Bestand des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen ist. Diese Änderung erfolgte nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV zu Zl. 01-VD-LG-1743/36-2017, S 5) "im Licht der Empfehlung des Rechnungshofes". Aus dem Entstehungszusammenhang dieser Gesetzesänderung ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber damit bekräftigt hat, dass (auch) nach dem Krnt JagdG 2000 der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet eine maßgebende Grundlage für den Abschussplan für dieses Jagdgebiet darstellt, wenn auch eine konkrete Zählung des Wildstandes nach bestimmten Methoden weiterhin nicht ausdrücklich angeordnet wird.Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018, zum Krnt JagdG 2000 wurde in Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz die Wortfolge "auf den jeweiligen Bestand und" eingefügt, sodass bei der Festsetzung eines Abschussplans (auch) auf den jeweiligen Bestand des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen ist. Diese Änderung erfolgte nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV zu Zl. 01-VD-LG-1743/36-2017, S 5) "im Licht der Empfehlung des Rechnungshofes". Aus dem Entstehungszusammenhang dieser Gesetzesänderung ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber damit bekräftigt hat, dass (auch) nach dem Krnt JagdG 2000 der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet eine maßgebende Grundlage für den Abschussplan für dieses Jagdgebiet darstellt, wenn auch eine konkrete Zählung des Wildstandes nach bestimmten Methoden weiterhin nicht ausdrücklich angeordnet wird.