Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0208

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG Krnt 2000 §57 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2018, zum Krnt JagdG 2000 wurde in Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz die Wortfolge "auf den jeweiligen Bestand und" eingefügt, sodass bei der Festsetzung eines Abschussplans (auch) auf den jeweiligen Bestand des der Abschussplanung unterliegenden Wildes Bedacht zu nehmen ist. Diese Änderung erfolgte nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV zu Zl. 01-VD-LG-1743/36-2017, S 5) "im Licht der Empfehlung des Rechnungshofes". Aus dem Entstehungszusammenhang dieser Gesetzesänderung ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber damit bekräftigt hat, dass (auch) nach dem Krnt JagdG 2000 der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet eine maßgebende Grundlage für den Abschussplan für dieses Jagdgebiet darstellt, wenn auch eine konkrete Zählung des Wildstandes nach bestimmten Methoden weiterhin nicht ausdrücklich angeordnet wird.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030208.L01

Im RIS seit

30.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030208_20231004L01