Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0033

Entscheidungsdatum

05.05.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Waffenbehörde hat bei der Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Hinweis E vom 7. Oktober 2002, 99/20/0189). Der Hinweis auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 nicht aus (Hinweis E vom 10. Juli 1997, 96/20/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030033.J01

Im RIS seit

10.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014

Dokumentnummer

JWR_2014030033_20140505J01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0093

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0033 E 5. Mai 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Die Waffenbehörde hat bei der Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Hinweis E vom 7. Oktober 2002, 99/20/0189). Der Hinweis auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 nicht aus (Hinweis E vom 10. Juli 1997, 96/20/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030093.L01

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030093_20190902L01

Rechtssatz für Ra 2022/03/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0041

Entscheidungsdatum

08.05.2023

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0033 E 5. Mai 2014 RS 1 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die Waffenbehörde hat bei der Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Hinweis E vom 7. Oktober 2002, 99/20/0189). Der Hinweis auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 nicht aus (Hinweis E vom 10. Juli 1997, 96/20/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030041.L06

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030041_20230508L08