Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0041

Entscheidungsdatum

08.05.2023

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs1a

Rechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung der Frage der Missbrauchsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 ist im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst - also das gesetzte Fehlverhalten - und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung vergleiche etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0022, VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, je mwN und VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072). Anderes gilt nur im Fall einer Verurteilung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins a, WaffG1996, weil dort das Gesetz anordnet, dass bereits die Verurteilung selbst als "bestimmte Tatsache" im Sinne des Absatz eins, zu gelten hat. Weil ein konkreter Straftatbestand oftmals durch unterschiedlichste Lebenssachverhalte erfüllt werden kann, reicht es daher nicht aus, lediglich das Faktum einer oder mehrerer Verurteilungen wegen bestimmter Delikte nach dem Strafgesetzbuch und die Höhe der verhängten Strafen festzustellen. Die Vornahme einer Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 erfordert vielmehr eine Beurteilung des konkreten Fehlverhaltens und allenfalls der Umstände, unter denen es begangen wurde. Dies gilt umso mehr, wenn diese Prognose allein auf ein behauptetermaßen aggressives Verhalten gestützt wird, das ohne Waffenbezug und bereits vor einiger Zeit gesetzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030041.L05

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030041_20230508L07