Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0018

Entscheidungsdatum

23.06.2022

Index

L65007 Jagd Wild Tirol

Norm

JagdG Tir 2004 §46a Abs13
JagdG Tir 2004 §46a Abs7
JagdGDV Tir 06te 2015 §10

Rechtssatz

Indem Paragraph 46 a, Absatz 13, Tir JagdG 2004 der Landesregierung überträgt, mit Verordnung nähere Vorschriften über die bauliche Ausführung von Fütterungsanlagen für Rotwild zu erlassen, überlässt das Gesetz die Konkretisierung des gesetzlichen Gebots nach Paragraph 46 a, Absatz 7, Tir JagdG 2004, wonach die Einzäunung von Rehwildfütterungsanlagen ein Einspringen von anderem Schalenwild und ein Erreichen des innerhalb der Einzäunung dargebotenen Futters von außerhalb verhindern soll, dem Verordnungserlasser. Wenn nun in Paragraph 10, zweiter Satz der 6. DVO dazu maximale Lattungsabstände festgelegt werden, dient dies insofern der Verwaltungsvereinfachung, als ansonsten in jedem Einzelfall die amtswegige Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die erforderliche "Rotwildsicherheit" durch die Behörde (regelmäßig wohl auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens) erfolgen müsste. Steht also fest, dass eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht den Einzäunungsvorgaben des Paragraph 10, der 6. DVO entspricht, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Einzäunung nicht rotwildsicher ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030018.L05

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030018_20220623L06