Indem § 46a Abs. 13 Tir JagdG 2004 der Landesregierung überträgt, mit Verordnung nähere Vorschriften über die bauliche Ausführung von Fütterungsanlagen für Rotwild zu erlassen, überlässt das Gesetz die Konkretisierung des gesetzlichen Gebots nach § 46a Abs. 7 Tir JagdG 2004, wonach die Einzäunung von Rehwildfütterungsanlagen ein Einspringen von anderem Schalenwild und ein Erreichen des innerhalb der Einzäunung dargebotenen Futters von außerhalb verhindern soll, dem Verordnungserlasser. Wenn nun in § 10 zweiter Satz der 6. DVO dazu maximale Lattungsabstände festgelegt werden, dient dies insofern der Verwaltungsvereinfachung, als ansonsten in jedem Einzelfall die amtswegige Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die erforderliche "Rotwildsicherheit" durch die Behörde (regelmäßig wohl auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens) erfolgen müsste. Steht also fest, dass eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht den Einzäunungsvorgaben des § 10 der 6. DVO entspricht, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Einzäunung nicht rotwildsicher ist.Indem Paragraph 46 a, Absatz 13, Tir JagdG 2004 der Landesregierung überträgt, mit Verordnung nähere Vorschriften über die bauliche Ausführung von Fütterungsanlagen für Rotwild zu erlassen, überlässt das Gesetz die Konkretisierung des gesetzlichen Gebots nach Paragraph 46 a, Absatz 7, Tir JagdG 2004, wonach die Einzäunung von Rehwildfütterungsanlagen ein Einspringen von anderem Schalenwild und ein Erreichen des innerhalb der Einzäunung dargebotenen Futters von außerhalb verhindern soll, dem Verordnungserlasser. Wenn nun in Paragraph 10, zweiter Satz der 6. DVO dazu maximale Lattungsabstände festgelegt werden, dient dies insofern der Verwaltungsvereinfachung, als ansonsten in jedem Einzelfall die amtswegige Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die erforderliche "Rotwildsicherheit" durch die Behörde (regelmäßig wohl auch unter Einholung eines Sachverständigengutachtens) erfolgen müsste. Steht also fest, dass eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht den Einzäunungsvorgaben des Paragraph 10, der 6. DVO entspricht, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Einzäunung nicht rotwildsicher ist.