Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0018

Entscheidungsdatum

23.06.2022

Index

L65007 Jagd Wild Tirol

Norm

JagdG Tir 2004 §46a Abs7
JagdG Tir 2004 §70 Abs2 Z23

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 7, Tir JagdG 2004 sind Rehwildfütterungsanlagen in Jagdgebieten mit mehreren Schalenwildarten einzuzäunen. Nach Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 23, Tir JagdG 2004 ist derjenige zu bestrafen, der entgegen Paragraph 46 a, Absatz 7, Tir JagdG 2004 eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen. Die Bestimmung pönalisiert damit die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Einzäunung. Zweck der Regelung ist es, ein Einspringen von Rotwild und ein Erreichen des Futters durch dieses von außerhalb der Einzäunung zu verhindern. Diese Gefahr besteht, solange die Anlage nicht ordnungsgemäß eingezäunt ist. Es handelt sich daher um ein Dauerdelikt, das so lange andauert, als der verpönte Zustand (das Fehlen einer ordnungsgemäßen Einzäunung) andauert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030018.L04

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030018_20220623L05