Gemäß § 46a Abs. 7 Tir JagdG 2004 sind Rehwildfütterungsanlagen in Jagdgebieten mit mehreren Schalenwildarten einzuzäunen. Nach § 70 Abs. 2 Z 23 Tir JagdG 2004 ist derjenige zu bestrafen, der entgegen § 46a Abs. 7 Tir JagdG 2004 eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen. Die Bestimmung pönalisiert damit die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Einzäunung. Zweck der Regelung ist es, ein Einspringen von Rotwild und ein Erreichen des Futters durch dieses von außerhalb der Einzäunung zu verhindern. Diese Gefahr besteht, solange die Anlage nicht ordnungsgemäß eingezäunt ist. Es handelt sich daher um ein Dauerdelikt, das so lange andauert, als der verpönte Zustand (das Fehlen einer ordnungsgemäßen Einzäunung) andauert.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 7, Tir JagdG 2004 sind Rehwildfütterungsanlagen in Jagdgebieten mit mehreren Schalenwildarten einzuzäunen. Nach Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 23, Tir JagdG 2004 ist derjenige zu bestrafen, der entgegen Paragraph 46 a, Absatz 7, Tir JagdG 2004 eine Fütterungsanlage für Rehwild nicht ordnungsgemäß einzäunt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu besitzen. Die Bestimmung pönalisiert damit die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Einzäunung. Zweck der Regelung ist es, ein Einspringen von Rotwild und ein Erreichen des Futters durch dieses von außerhalb der Einzäunung zu verhindern. Diese Gefahr besteht, solange die Anlage nicht ordnungsgemäß eingezäunt ist. Es handelt sich daher um ein Dauerdelikt, das so lange andauert, als der verpönte Zustand (das Fehlen einer ordnungsgemäßen Einzäunung) andauert.