Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0018

Entscheidungsdatum

23.06.2022

Index

L65007 Jagd Wild Tirol

Norm

JagdG Tir 2004 §46a Abs7
JagdGDV Tir 06te 2015
JagdGDV Tir 06te 2015 §10

Rechtssatz

Wenn Paragraph 46 a, Absatz 7, Tir JagdG 2004 vom Jagdausübungsberechtigten verlangt, Rehwildfütterungsanlagen "einzuzäunen", erschöpft sich diese Verpflichtung nicht in der einmaligen Herstellung des gebotenen Zustands; die rotwildsichere Einzäunung ist vielmehr so lange aufrecht zu halten, als die Rehwildfütterungsanlage betrieben wird, weil ansonsten das mit der Regelung verfolgte Ziel nicht erreicht werden könnte. Den Jagdausübungsberechtigten trifft demnach auch die Verpflichtung, betriebene Fütterungsanlagen in einem Zustand zu erhalten, der dem Tir JagdG 2004 und den Ausführungsbestimmungen der 6. DVO entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030018.L02

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030018_20220623L02