Wenn § 46a Abs. 7 Tir JagdG 2004 vom Jagdausübungsberechtigten verlangt, Rehwildfütterungsanlagen "einzuzäunen", erschöpft sich diese Verpflichtung nicht in der einmaligen Herstellung des gebotenen Zustands; die rotwildsichere Einzäunung ist vielmehr so lange aufrecht zu halten, als die Rehwildfütterungsanlage betrieben wird, weil ansonsten das mit der Regelung verfolgte Ziel nicht erreicht werden könnte. Den Jagdausübungsberechtigten trifft demnach auch die Verpflichtung, betriebene Fütterungsanlagen in einem Zustand zu erhalten, der dem Tir JagdG 2004 und den Ausführungsbestimmungen der 6. DVO entspricht.Wenn Paragraph 46 a, Absatz 7, Tir JagdG 2004 vom Jagdausübungsberechtigten verlangt, Rehwildfütterungsanlagen "einzuzäunen", erschöpft sich diese Verpflichtung nicht in der einmaligen Herstellung des gebotenen Zustands; die rotwildsichere Einzäunung ist vielmehr so lange aufrecht zu halten, als die Rehwildfütterungsanlage betrieben wird, weil ansonsten das mit der Regelung verfolgte Ziel nicht erreicht werden könnte. Den Jagdausübungsberechtigten trifft demnach auch die Verpflichtung, betriebene Fütterungsanlagen in einem Zustand zu erhalten, der dem Tir JagdG 2004 und den Ausführungsbestimmungen der 6. DVO entspricht.