Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0220

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/04 Wahlen
10/06 Direkte Demokratie

Norm

NRWO 1992 §58 Abs1
VBegG 2018 §12
VBegG 2018 §6 Abs3
VBegG 2018 §8 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Das in Paragraph 58, NRWO 1992 geregelte Verbot von Wahlwerbung gilt nach seinem klaren Wortlaut vergleiche zum Vorrang des Gesetzeswortlautes etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rn. 31, mwN) örtlich im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) sowie zeitlich am Wahltag. Inhaltlich erfasst das Verbot jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder "Art". Diese Tatbestandselemente sind gemäß Paragraph 12, VBegG 2018 sinngemäß auf das Eintragungsverfahren nach dem VBegG 2018 zu übertragen. Zeitlich ist (anstelle des Wahltages) der Eintragungszeitraum vergleiche Paragraph 6, Absatz 3, VBegG 2018), örtlich das von der Eintragungsbehörde zu bestimmende Eintragungslokal vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, VBegG 2018) oder die ebenso von der Eintragungsbehörde zu bestimmende Verbotszone (Paragraph 12, VBegG 2018 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, NRWO1992) maßgeblich.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010220.L04

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022010220_20230126L04