Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/01/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/01/0007

Entscheidungsdatum

04.07.2022

Index

E6J
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs2
62008CJ0135 Janko Rottman VORAB
62017CJ0221 Tjebbes VORAB
62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORAB

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Jänner 2022 in der Rechtssache C-118/20, JY, ist auch in Bezug auf einen Verleihungswerber, der zwecks Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit zu einem (anderen) Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren hat, für den Widerruf der Zusicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 ("JY-Konstellation") in einer Gesamtbetrachtung nach den Kriterien der Rechtsprechung des EuGH Tjebbes u.a. sowie (nunmehr) JY zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. der Zusicherung der Verleihung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist vergleiche zu allem bereits VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356, mwN). In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere zu prüfen, ob diese Entscheidung im Verhältnis zur Schwere des von der betroffenen Person begangenen Verstoßes und gemessen an deren Möglichkeit, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, gerechtfertigt ist vergleiche EuGH JY, Rn. 60, mit Verweis auf EuGH Rottmann, wiedergegeben in VwGH 25.2.2022, Ra 2018/01/0159).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0135 Janko Rottman VORAB
EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB
EuGH 62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010007.J02

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010007_20220704J01

Rechtssatz für Ra 2022/01/0170

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0170

Entscheidungsdatum

20.07.2022

Index

E6J
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs2
62017CJ0221 Tjebbes VORAB
62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/01/0007 B 4. Juli 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Jänner 2022 in der Rechtssache C-118/20, JY, ist auch in Bezug auf einen Verleihungswerber, der zwecks Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit zu einem (anderen) Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren hat, für den Widerruf der Zusicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 ("JY-Konstellation") in einer Gesamtbetrachtung nach den Kriterien der Rechtsprechung des EuGH Tjebbes u.a. sowie (nunmehr) JY zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. der Zusicherung der Verleihung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist vergleiche zu allem bereits VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356, mwN). In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere zu prüfen, ob diese Entscheidung im Verhältnis zur Schwere des von der betroffenen Person begangenen Verstoßes und gemessen an deren Möglichkeit, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, gerechtfertigt ist vergleiche EuGH JY, Rn. 60, mit Verweis auf EuGH Rottmann, wiedergegeben in VwGH 25.2.2022, Ra 2018/01/0159).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB
EuGH 62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010170.L01

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010170_20220720L01

Rechtssatz für Ra 2024/01/0286

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0286

Entscheidungsdatum

09.09.2024

Index

E6J
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §20 Abs2
62008CJ0135 Janko Rottman VORAB
62017CJ0221 Tjebbes VORAB
62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/01/0007 B 4. Juli 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Jänner 2022 in der Rechtssache C-118/20, JY, ist auch in Bezug auf einen Verleihungswerber, der zwecks Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit zu einem (anderen) Mitgliedstaat zurückgelegt und dadurch den Unionsbürgerstatus verloren hat, für den Widerruf der Zusicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StbG 1985 ("JY-Konstellation") in einer Gesamtbetrachtung nach den Kriterien der Rechtsprechung des EuGH Tjebbes u.a. sowie (nunmehr) JY zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. der Zusicherung der Verleihung ausnahmsweise unverhältnismäßig ist vergleiche zu allem bereits VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356, mwN). In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere zu prüfen, ob diese Entscheidung im Verhältnis zur Schwere des von der betroffenen Person begangenen Verstoßes und gemessen an deren Möglichkeit, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, gerechtfertigt ist vergleiche EuGH JY, Rn. 60, mit Verweis auf EuGH Rottmann, wiedergegeben in VwGH 25.2.2022, Ra 2018/01/0159).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0135 Janko Rottman VORAB
EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB
EuGH 62020CJ0118 Wiener Landesregierung VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010286.L01

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024010286_20240909L01