Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
Ra 2022/01/0002
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Norm
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs1
Rechtssatz
Die in § 10 Abs. 1 SPG RichtlinienV 1993 vorgesehenen Dokumentationspflichten verfolgen zusammengefasst das Ziel der Evidentmachung bzw. -haltung der gesetzlichen Ursachen und Gründe des "Einschreitens" von Sicherheitsorganen. Hingegen enthält die Bestimmung keine Verpflichtung zur Dokumentation der Modalitäten des jeweiligen Einschreitens, d.h. wie bei der Befugnisausübung im Detail vorgegangen wurde.Die in Paragraph 10, Absatz eins, SPG RichtlinienV 1993 vorgesehenen Dokumentationspflichten verfolgen zusammengefasst das Ziel der Evidentmachung bzw. -haltung der gesetzlichen Ursachen und Gründe des "Einschreitens" von Sicherheitsorganen. Hingegen enthält die Bestimmung keine Verpflichtung zur Dokumentation der Modalitäten des jeweiligen Einschreitens, d.h. wie bei der Befugnisausübung im Detail vorgegangen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L13
Im RIS seit
11.05.2023
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
JWR_2022010002_20230329L12