Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 1 SPG RichtlinienV 1993 (argum. "die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände") ergibt sich daraus die Verpflichtung zur Dokumentation jener Gründe bzw. rechtlich relevanten Sachverhalte, die für das jeweilige Einschreiten ausschlaggebend waren, d.h. die - im Lichte der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen - den Anlass zu der zu dokumentierenden Amtshandlung gegeben haben (vgl. in diesem Sinn auch § 38a Abs. 6 SPG 1991: "Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände ... Bedacht zu nehmen, ..."; vgl. § 28 AnhO 1999, wonach die Dokumentationspflicht im Sinne des § 10 SPG RichtlinienV 1993 "alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" umfasst). Art und Ausmaß der Dokumentationsverpflichtung hängen dabei fallbezogen vom konkreten Einschreiten bzw. von den hiefür jeweils "maßgeblichen Umständen" ab. Dabei ist eine ex ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten geboten (vgl. zu diesem Maßstab VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN; vgl. aus jüngerer Zeit zu § 38a SPG 1991 VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334, mwN).Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, SPG RichtlinienV 1993 (argum. "die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände") ergibt sich daraus die Verpflichtung zur Dokumentation jener Gründe bzw. rechtlich relevanten Sachverhalte, die für das jeweilige Einschreiten ausschlaggebend waren, d.h. die - im Lichte der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen - den Anlass zu der zu dokumentierenden Amtshandlung gegeben haben vergleiche in diesem Sinn auch Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG 1991: "Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände ... Bedacht zu nehmen, ..."; vergleiche Paragraph 28, AnhO 1999, wonach die Dokumentationspflicht im Sinne des Paragraph 10, SPG RichtlinienV 1993 "alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" umfasst). Art und Ausmaß der Dokumentationsverpflichtung hängen dabei fallbezogen vom konkreten Einschreiten bzw. von den hiefür jeweils "maßgeblichen Umständen" ab. Dabei ist eine ex ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten geboten vergleiche zu diesem Maßstab VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN; vergleiche aus jüngerer Zeit zu Paragraph 38 a, SPG 1991 VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334, mwN).