Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993
SPG 1991 §89
SPG 1991 §89 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Eine Beschwerde nach Paragraph 89, SPG 1993 ist immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte. Es genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonsten die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist. Voraussetzung für die Erhebung einer Richtlinienbeschwerde ist demnach die Behauptung, von einem "Einschreiten" eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar "betroffen" zu sein (zum Erfordernis der "unmittelbaren Betroffenheit" vergleiche VwGH 24.11.1999, 96/01/0582).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L09

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L08