Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2022/01/0002
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
Norm
SPG RichtlinienV 1993
SPG 1991 §89
SPG 1991 §89 Abs2
VwRallg
Rechtssatz
Eine Beschwerde nach § 89 SPG 1993 ist immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte. Es genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonsten die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist. Voraussetzung für die Erhebung einer Richtlinienbeschwerde ist demnach die Behauptung, von einem "Einschreiten" eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar "betroffen" zu sein (zum Erfordernis der "unmittelbaren Betroffenheit" vgl. VwGH 24.11.1999, 96/01/0582).Eine Beschwerde nach Paragraph 89, SPG 1993 ist immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte. Es genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonsten die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist. Voraussetzung für die Erhebung einer Richtlinienbeschwerde ist demnach die Behauptung, von einem "Einschreiten" eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar "betroffen" zu sein (zum Erfordernis der "unmittelbaren Betroffenheit" vergleiche VwGH 24.11.1999, 96/01/0582).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L09
Im RIS seit
11.05.2023
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
JWR_2022010002_20230329L08