Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/20/0372

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0372

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E3L E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §1 Abs2 Z1
NAG 2005 §45 Abs8
32011L0051 Daueraufenthalt-RL
32011L0095 Status-RL Art24 Abs1

Rechtssatz

Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG 2005 gilt das NAG 2005 (u.a.) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG 2005 anderes bestimmt. Auch daraus ergibt sich, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG 2005 herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll. Vor diesem Hintergrund und jenem des vom Gesetzgeber mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 verfolgten Zieles, einem Fremden den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen, wenn er des damit verbundenen Schutzes nicht mehr bedarf, ist eine einschränkende Auslegung des Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 dahingehend, dass dort nur auf einen gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG 2005 von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel - mag dies auch der Hauptanwendungsfall sein - abgestellt würde, nicht vorzunehmen. Demgegenüber legen die unionsrechtlichen Vorgaben fest, dass dem Fremden, dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, nach dem Artikel 24, Absatz eins, Statusrichtlinie (zunächst) ein (verlängerbarer) befristeter (mindestens drei Jahre gültiger) Aufenthaltstitel zu erteilen und (später) nach den Regeln der Daueraufenthaltsrichtlinie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Dass im Rahmen der Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder unmittelbar nach Erteilung desselben zu prüfen wäre, ob dem Fremden der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus abzuerkennen wäre, ist darin nicht vorgesehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L15

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021200372_20211215L13