Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/16/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0036

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
UniversitätsG 2002 §61;

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG lässt die Erbringung des Erfolgsnachweises über das erste Studienjahr oder eine Studieneingangs- und Orientierungsphase in zeitlicher Hinsicht offen. Anders als etwa für den Fall eines Studienwechsels verweist Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG hiefür auch nicht auf universitäts- oder studienrechtliche Bestimmungen. Vor dem Hintergrund der die kontinuierliche Absolvierung eines Studiums sichernden Zulassungsfristen des Paragraph 61, UG und unter Wahrung des im Ausschussbericht 517 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 1 zum Ausdruck gelangenden Verständnisses ist der - von der Beihilfenbehörde autonom rechtlich zu beurteilende - Nachweiszeitraum für das erste Studienjahr vom Beginn des ersten Semesters bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester, sohin bis 30. November des Folgejahres, anzusetzen (in diesem Sinne Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 72 zu Paragraph 2, FLAG). Unbeschadet dessen besteht der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr zufolge Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des Paragraph 61, UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160036.L04

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Dokumentnummer

JWR_2017160036_20170530L04

Rechtssatz für Ra 2021/16/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/16/0076

Entscheidungsdatum

31.10.2023

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
UniversitätsG 2002 §61

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/16/0036 E 30. Mai 2017 RS 4 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG lässt die Erbringung des Erfolgsnachweises über das erste Studienjahr oder eine Studieneingangs- und Orientierungsphase in zeitlicher Hinsicht offen. Anders als etwa für den Fall eines Studienwechsels verweist Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG hiefür auch nicht auf universitäts- oder studienrechtliche Bestimmungen. Vor dem Hintergrund der die kontinuierliche Absolvierung eines Studiums sichernden Zulassungsfristen des Paragraph 61, UG und unter Wahrung des im Ausschussbericht 517 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 1 zum Ausdruck gelangenden Verständnisses ist der - von der Beihilfenbehörde autonom rechtlich zu beurteilende - Nachweiszeitraum für das erste Studienjahr vom Beginn des ersten Semesters bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester, sohin bis 30. November des Folgejahres, anzusetzen (in diesem Sinne Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 72 zu Paragraph 2, FLAG). Unbeschadet dessen besteht der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr zufolge Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des Paragraph 61, UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160076.L01

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2021160076_20231031L01

Rechtssatz für Ra 2024/16/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/16/0009

Entscheidungsdatum

30.10.2024

Index

61/01 Familienlastenausgleich
72/01 Hochschulorganisation

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb
UniversitätsG 2002 §61

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/16/0036 E 30. Mai 2017 RS 4 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG lässt die Erbringung des Erfolgsnachweises über das erste Studienjahr oder eine Studieneingangs- und Orientierungsphase in zeitlicher Hinsicht offen. Anders als etwa für den Fall eines Studienwechsels verweist Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG hiefür auch nicht auf universitäts- oder studienrechtliche Bestimmungen. Vor dem Hintergrund der die kontinuierliche Absolvierung eines Studiums sichernden Zulassungsfristen des Paragraph 61, UG und unter Wahrung des im Ausschussbericht 517 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 1 zum Ausdruck gelangenden Verständnisses ist der - von der Beihilfenbehörde autonom rechtlich zu beurteilende - Nachweiszeitraum für das erste Studienjahr vom Beginn des ersten Semesters bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester, sohin bis 30. November des Folgejahres, anzusetzen (in diesem Sinne Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 72 zu Paragraph 2, FLAG). Unbeschadet dessen besteht der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr zufolge Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des Paragraph 61, UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160009.L01

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2024160009_20241030L01