Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/14/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0015

Entscheidungsdatum

26.04.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FPG 2005 §2 Abs4 Z11
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 lita

Rechtssatz

Nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts entfaltet Relevanz, sondern es ist erforderlich, dass die österreichische "Ankerperson" mit einer gewissen Nachhaltigkeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, wobei diesbezüglich auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff zu verweisen ist. Für die Qualifikation als Arbeitnehmer wird dabei eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" verlangt, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine "tatsächliche und effektive" Ausübung derselben vorliegen muss vergleiche aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0304, und 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, je mwN). Bei dieser Beurteilung kann auch nicht allein auf die Dauer der Beschäftigung abgestellt werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104, wonach die Rechtsansicht, dass eine Beschäftigung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten tatsächlich ausgeübt werden müsse, verfehlt sei). Auch spielt es keine Rolle, wenn die Angehörigeneigenschaft (durch die Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin) erst nach der potentiellen Ausübung der Freizügigkeit durch die Ehefrau - im vorliegenden Fall rund drei Monate nach der Rückkehr nach Österreich - erworben wurde (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0115, und 20.10.2011, 2009/21/0235).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L06

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2021140015_20210426L04