Die Behörde kann bei Ablauf der (insbesondere wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehungsdauer auf bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung adäquat reagieren, nämlich nach der Konzeption des § 24 Abs. 4 FSG 1997 durch Erlassung eines Aufforderungsbescheids. Wurde die Beibringung von Befunden nicht durch Bescheid aufgetragen, meint aber der Amtsarzt, solche Befunde zur Erstattung seines Gutachtens zu benötigen, hat die Behörde gegebenenfalls (teilt sie diese Auffassung) mit Bescheid einen Auftrag zur Beibringung dieser Befunde zu erlassen (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0087; 30.6.2022, Ra 2019/11/0203, mwN).Die Behörde kann bei Ablauf der (insbesondere wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehungsdauer auf bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung adäquat reagieren, nämlich nach der Konzeption des Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 durch Erlassung eines Aufforderungsbescheids. Wurde die Beibringung von Befunden nicht durch Bescheid aufgetragen, meint aber der Amtsarzt, solche Befunde zur Erstattung seines Gutachtens zu benötigen, hat die Behörde gegebenenfalls (teilt sie diese Auffassung) mit Bescheid einen Auftrag zur Beibringung dieser Befunde zu erlassen vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0087; 30.6.2022, Ra 2019/11/0203, mwN).