Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/11/0108

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0108

Entscheidungsdatum

27.11.2023

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4

Rechtssatz

Die Behörde kann bei Ablauf der (insbesondere wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochenen) Entziehungsdauer auf bestehende Bedenken an der gesundheitlichen Eignung adäquat reagieren, nämlich nach der Konzeption des Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 durch Erlassung eines Aufforderungsbescheids. Wurde die Beibringung von Befunden nicht durch Bescheid aufgetragen, meint aber der Amtsarzt, solche Befunde zur Erstattung seines Gutachtens zu benötigen, hat die Behörde gegebenenfalls (teilt sie diese Auffassung) mit Bescheid einen Auftrag zur Beibringung dieser Befunde zu erlassen vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0087; 30.6.2022, Ra 2019/11/0203, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110108.L01

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2021110108_20231127L01