Durch die mit der Novelle BGBl. I Nr.174/2021 in den §§ 26 bis 28 und § 29 Abs. 1 LSD-BG 2016 vorgenommenen Änderungen wird klargestellt, dass - unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer - nur mehr eine einzige Verwaltungsübertretung vorliegt, die mit einer einzigen Geldstrafe zu bestrafen ist. Gleichzeitig wird eine Höchstgrenze für diese Geldstrafe festgelegt, während die Untergrenze (Mindeststrafe) entfällt (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, 0016). Diese Bestimmung ist nach § 72 Abs. 10 letzter Satz der Novelle auf alle am 1. September 2021 - auch vor dem VwGH - anhängigen Verfahren anzuwenden. Der VwGH hat somit in bei ihm anhängigen Revisionsverfahren sämtliche angefochtenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen nach dem LSD-BG 2016, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erlassung, am Maßstab der §§ 26 bis 28 und § 29 Abs. 1 LSD-BG 2016 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 zu prüfen (vgl. auch VwGH 12.10.2021, Ra 2021/11/0033, 0034).Durch die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.174 aus 2021, in den Paragraphen 26 bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 vorgenommenen Änderungen wird klargestellt, dass - unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer - nur mehr eine einzige Verwaltungsübertretung vorliegt, die mit einer einzigen Geldstrafe zu bestrafen ist. Gleichzeitig wird eine Höchstgrenze für diese Geldstrafe festgelegt, während die Untergrenze (Mindeststrafe) entfällt vergleiche VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, 0016). Diese Bestimmung ist nach Paragraph 72, Absatz 10, letzter Satz der Novelle auf alle am 1. September 2021 - auch vor dem VwGH - anhängigen Verfahren anzuwenden. Der VwGH hat somit in bei ihm anhängigen Revisionsverfahren sämtliche angefochtenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen nach dem LSD-BG 2016, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erlassung, am Maßstab der Paragraphen 26 bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, zu prüfen vergleiche auch VwGH 12.10.2021, Ra 2021/11/0033, 0034).