Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/08/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0136

Entscheidungsdatum

02.01.2023

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z3
AlVG 1977 §9 Abs1
AlVG 1977 §9 Abs8

Rechtssatz

Die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme und zeitgleich zu einer Beschäftigung stehen insofern in einem Spannungsverhältnis, als die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme voraussetzt, dass diese zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich war. Das wäre zu verneinen, wenn es den bei der Wiedereingliederungsmaßnahme vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten nicht bedürfte, um die arbeitslose Person am Arbeitsmarkt zu einer zumutbaren Stelle zu vermitteln. Daraus, dass durch Übermittlung eines Stellenangebots eine Zuweisung zu einer Beschäftigung erfolgt ist, kann jedoch für sich allein - jedenfalls dann, wenn die Zuweisung erfolglos geblieben ist - noch nicht geschlossen werden, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erforderlich und zumutbar gewesen ist. Vielmehr bedarf es einer materiellen Prüfung der Voraussetzungen der Zuweisung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080136.L02

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Dokumentnummer

JWR_2021080136_20230102L03