Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2021/08/0136
Entscheidungsdatum
02.01.2023
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3
AlVG 1977 §9 Abs1
AlVG 1977 §9 Abs8
Rechtssatz
Die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme und zeitgleich zu einer Beschäftigung stehen insofern in einem Spannungsverhältnis, als die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme voraussetzt, dass diese zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich war. Das wäre zu verneinen, wenn es den bei der Wiedereingliederungsmaßnahme vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten nicht bedürfte, um die arbeitslose Person am Arbeitsmarkt zu einer zumutbaren Stelle zu vermitteln. Daraus, dass durch Übermittlung eines Stellenangebots eine Zuweisung zu einer Beschäftigung erfolgt ist, kann jedoch für sich allein - jedenfalls dann, wenn die Zuweisung erfolglos geblieben ist - noch nicht geschlossen werden, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erforderlich und zumutbar gewesen ist. Vielmehr bedarf es einer materiellen Prüfung der Voraussetzungen der Zuweisung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080136.L02
Im RIS seit
01.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Dokumentnummer
JWR_2021080136_20230102L03