Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/08/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/08/0187

Entscheidungsdatum

18.06.2014

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080187.X02

Im RIS seit

11.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016

Dokumentnummer

JWR_2012080187_20140618X02

Rechtssatz für Ra 2020/08/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0190

Entscheidungsdatum

17.02.2022

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0187 E 18. Juni 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080190.L06

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2020080190_20220217L06

Rechtssatz für Ra 2021/08/0133

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0133

Entscheidungsdatum

02.11.2022

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0187 E 18. Juni 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080133.L04

Im RIS seit

23.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Dokumentnummer

JWR_2021080133_20221102L03

Rechtssatz für Ra 2023/08/0092

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0092

Entscheidungsdatum

23.07.2024

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0187 E 18. Juni 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080092.L01

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080092_20240723L01

Rechtssatz für Ra 2024/08/0085

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0085

Entscheidungsdatum

25.09.2024

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0187 E 18. Juni 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080085.L02

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2024080085_20240925L01