Die OÖ BTypV 2016 schließt (als Nachfolgeverordnung der OÖ BTypV 1997, und diese als Nachfolgeverordnung der am 1. September 1994 in Kraft getretenen OÖ BTypV 1994) an die vom VwGH entwickelte Betriebstypentheorie an und gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor. Auch im Anwendungsbereich der insoweit sinngemäß unverändert gebliebenen OÖ BTypV 2016 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die jeweilige Widmungskategorie im Sinne der hg. Rechtsprechung (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019; VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0037, mwN) geeignet ist, dann nicht, wenn in einer der Anlagen zu der betreffenden Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß § 1 leg. cit. erfolgt ist und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypus im Sinne des § 2 leg. cit. darstellt.Die OÖ BTypV 2016 schließt (als Nachfolgeverordnung der OÖ BTypV 1997, und diese als Nachfolgeverordnung der am 1. September 1994 in Kraft getretenen OÖ BTypV 1994) an die vom VwGH entwickelte Betriebstypentheorie an und gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor. Auch im Anwendungsbereich der insoweit sinngemäß unverändert gebliebenen OÖ BTypV 2016 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die jeweilige Widmungskategorie im Sinne der hg. Rechtsprechung vergleiche VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019; VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0037, mwN) geeignet ist, dann nicht, wenn in einer der Anlagen zu der betreffenden Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß Paragraph eins, leg. cit. erfolgt ist und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypus im Sinne des Paragraph 2, leg. cit. darstellt.