Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/05/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0132

Entscheidungsdatum

09.05.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

Recycling-BaustoffV 2015 §6
Recycling-BaustoffV 2015 §6 Abs1
Recycling-BaustoffV 2015 §6 Abs2
Recycling-BaustoffV 2015 §6 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Zu Paragraph 6, Absatz eins, Recycling-BaustoffV 2015 halten die Erläuterungen fest, dass gefährliche Abfälle "jedenfalls vor Ort" von nicht gefährlichen Abfällen zu trennen sind. Während sich diese Bestimmung auf gefährliche Abfälle bezieht, regeln Paragraph 6, Absatz 2 und 3 Recycling-BaustoffV 2015 die Trennpflicht für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle vergleiche Erl. Recycling-BaustoffV 2015, BMLFUW-UW.2.1.6/0008-V/2/2018, 10). Zu Absatz 2 und 3 halten die Erläuterungen fest, dass eine Trennpflicht am Anfallsort, das heißt auf derselben Baustelle, nicht bedeute, dass in jedem Fall ein eigener Container bzw. eine eigene Mulde für jeden Hauptbestandteil oder jede Stoffgruppe erforderlich sei. Ein Getrennthalten nach Hauptbestandteilen oder Stoffgruppen könne auch innerhalb einer Mulde erfolgen. Dieser Hinweis ist jedoch nur Absatz 2 und 3, nicht jedoch Absatz eins, zuzuordnen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050132.L01

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2021050132_20230509L01