Zu § 6 Abs. 1 Recycling-BaustoffV 2015 halten die Erläuterungen fest, dass gefährliche Abfälle "jedenfalls vor Ort" von nicht gefährlichen Abfällen zu trennen sind. Während sich diese Bestimmung auf gefährliche Abfälle bezieht, regeln § 6 Abs. 2 und 3 Recycling-BaustoffV 2015 die Trennpflicht für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle (vgl. Erl. Recycling-BaustoffV 2015, BMLFUW-UW.2.1.6/0008-V/2/2018, 10). Zu Abs. 2 und 3 halten die Erläuterungen fest, dass eine Trennpflicht am Anfallsort, das heißt auf derselben Baustelle, nicht bedeute, dass in jedem Fall ein eigener Container bzw. eine eigene Mulde für jeden Hauptbestandteil oder jede Stoffgruppe erforderlich sei. Ein Getrennthalten nach Hauptbestandteilen oder Stoffgruppen könne auch innerhalb einer Mulde erfolgen. Dieser Hinweis ist jedoch nur Abs. 2 und 3, nicht jedoch Abs. 1 zuzuordnen.Zu Paragraph 6, Absatz eins, Recycling-BaustoffV 2015 halten die Erläuterungen fest, dass gefährliche Abfälle "jedenfalls vor Ort" von nicht gefährlichen Abfällen zu trennen sind. Während sich diese Bestimmung auf gefährliche Abfälle bezieht, regeln Paragraph 6, Absatz 2 und 3 Recycling-BaustoffV 2015 die Trennpflicht für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle vergleiche Erl. Recycling-BaustoffV 2015, BMLFUW-UW.2.1.6/0008-V/2/2018, 10). Zu Absatz 2 und 3 halten die Erläuterungen fest, dass eine Trennpflicht am Anfallsort, das heißt auf derselben Baustelle, nicht bedeute, dass in jedem Fall ein eigener Container bzw. eine eigene Mulde für jeden Hauptbestandteil oder jede Stoffgruppe erforderlich sei. Ein Getrennthalten nach Hauptbestandteilen oder Stoffgruppen könne auch innerhalb einer Mulde erfolgen. Dieser Hinweis ist jedoch nur Absatz 2 und 3, nicht jedoch Absatz eins, zuzuordnen.