Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/05/0114

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0114

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauRallg
BauTG OÖ 2013 §13
BauTG OÖ 2013 §13 Abs2
BauTG OÖ 2013 §13 Abs3
BauTG OÖ 2013 §2 Z22
BauTG OÖ 2013 §3 Abs3 Z2
OIB-Richtlinie 3 Hygiene Gesundheit und Umweltschutz

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt mit Paragraph 13, OÖ BauTG 2013 zwar ausdrücklich auf Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern ab; er sieht in diesem Zusammenhang jedoch erstmals ebenso ausdrücklich vor, dass diese so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer u.a. auf belästigungsfreie Art gesammelt werden. Im Hinblick darauf, dass damit (ähnlich wie in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ BauTG 2013) explizit (auch) die Vermeidung von Belästigungen - die schon nach ihrem Wortsinn jedenfalls auch die Nachbarschaft betreffen können - angesprochen wird, ist davon auszugehen, dass diese Regelung nicht bloß ein allgemeines Erfordernis baulicher Anlagen betrifft, sondern im Sinn der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 27.8.1996, 96/05/0096, 17.12.1996, 96/05/0167, oder auch 12.10.2010, 2008/05/0065) eine Konkretisierung in Bezug auf den Schutz der Nachbarschaft enthält; dies auch vor dem Hintergrund der damit beabsichtigten Umsetzung der OIB-Richtlinie 3, die in Pkt. 3.1.2. den Schutz der Nachbargrundstücke ausdrücklich anspricht. Auf die Einhaltung des Paragraph 13, Absatz 2, OÖ BauTG 2013 hat der Nachbar daher jedenfalls insofern ein durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht, als damit angeordnet wird, dass Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden vergleiche in diesem Sinne zur Rechtslage im Bundesland Steiermark auch schon VwGH 24.2.2000, 98/06/0073).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021050114.L02

Im RIS seit

10.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2021050114_20240618L02