Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/06/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0021

Entscheidungsdatum

01.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/06/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/06/0016 E 03.09.2018

Rechtssatz

Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060021.L01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2018060021_20180801L02

Rechtssatz für Ra 2018/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

33

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0066

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/03/0067 Ra 2018/03/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/06/0021 E 1. August 2018 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L34

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2018030066_20191216L33

Rechtssatz für Ro 2019/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0029

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/06/0021 E 1. August 2018 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019030029.J09

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2019030029_20200225J08

Rechtssatz für Ra 2020/03/0138

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0138

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/06/0021 E 1. August 2018 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030138.L01

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020030138_20210128L01

Rechtssatz für Ra 2021/05/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0007

Entscheidungsdatum

23.07.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/06/0021 E 1. August 2018 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050007.L02

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2021050007_20210723L02

Rechtssatz für Ra 2023/12/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0136

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/06/0021 E 1. August 2018 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120136.L01

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2023120136_20260107L01