Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
33
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0066
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0067
Ra 2018/03/0068
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/06/0021 E 1. August 2018 RS 2
(hier: nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte.Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L34
Im RIS seit
03.02.2020
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Dokumentnummer
JWR_2018030066_20191216L33