Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0167

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0167

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

HlG 1989 §1
HlG 1989 §3
HlG 1989 §5
UVPG 2000 §1 Abs1 Z3
UVPG 2000 §1 Abs1 Z4
UVPG 2000 §24

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276

Rechtssatz

Der VfGH hat (im Rahmen eines Prüfungsverfahrens betreffend eine Trassenverordnung) ausgesprochen, dass sich weder aus dem HlG noch aus dem UVPG 2000 eine gesetzliche Verpflichtung zur Wahl der im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit optimalen Trassenvariante ableiten lässt. Die Grundlage für die Erlassung einer Trassenverordnung besteht in einem bestimmten, vom Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe der Erfordernisse einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn geplanten Trassenprojekt, bei dessen Erstellung auf das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung Bedacht zu nehmen ist, ohne dass daraus jedoch ein Vorrang für Projekte ableitbar wäre, bei denen unter Hintanstellung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit ausschließlich auf die bestmögliche Umweltverträglichkeit abgestellt würde vergleiche VfGH 13.12.2007, V87/06).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L31

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030167_20220524L09