Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2017/03/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0007

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §13 Abs1;
WaffG 1996 §8;

Rechtssatz

Aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe (mag diese gegebenenfalls auch zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffG 1996 führen) kann allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden vergleiche etwa VwGH vom 3. September 2008, 2005/03/0110, vom 25. März 2009, 2007/03/0186, vom 20. Dezember 2010, 2007/03/0130, und vom 12. August 2016, Ra 2016/03/0075). Das steht zwar einer Berücksichtigung der nicht sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen, bedarf aber einer zusätzlichen Untermauerung der Befürchtung missbräuchlicher Verwendung im Einzelfall. Nichts Anderes gilt aber, wenn es darum geht, die Annahme der Organe der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 13, Absatz eins, WaffG 1996 zu rechtfertigen, der Besitzer von Waffen und Munition könne durch deren missbräuchliches Verwenden Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Auch in diesem Fall lässt sich die Einschätzung, es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, WaffG 1996 vor, nicht bloß auf eine mangelhafte Aufbewahrung der Waffen und Munition gründen, sondern es müsste näher dargelegt werden, warum - aus der Sicht der einschreitenden Organe - im Einzelfall von einer missbräuchlichen Verwendung von ungenügend verwahrten Waffen und Munition auszugehen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030007.J03

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030007_20170621J03

Rechtssatz für Ra 2021/03/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0095

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/03/0007 E 21. Juni 2017 RS 3 (hier: nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe (mag diese gegebenenfalls auch zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffG 1996 führen) kann allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden vergleiche etwa VwGH vom 3. September 2008, 2005/03/0110, vom 25. März 2009, 2007/03/0186, vom 20. Dezember 2010, 2007/03/0130, und vom 12. August 2016, Ra 2016/03/0075). Das steht zwar einer Berücksichtigung der nicht sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen, bedarf aber einer zusätzlichen Untermauerung der Befürchtung missbräuchlicher Verwendung im Einzelfall. Nichts Anderes gilt aber, wenn es darum geht, die Annahme der Organe der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 13, Absatz eins, WaffG 1996 zu rechtfertigen, der Besitzer von Waffen und Munition könne durch deren missbräuchliches Verwenden Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Auch in diesem Fall lässt sich die Einschätzung, es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, WaffG 1996 vor, nicht bloß auf eine mangelhafte Aufbewahrung der Waffen und Munition gründen, sondern es müsste näher dargelegt werden, warum - aus der Sicht der einschreitenden Organe - im Einzelfall von einer missbräuchlichen Verwendung von ungenügend verwahrten Waffen und Munition auszugehen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030095.L03

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030095_20220901L04

Rechtssatz für Ra 2023/03/0206

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0206

Entscheidungsdatum

15.03.2024

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/03/0007 E 21. Juni 2017 RS 3 (hier: nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe (mag diese gegebenenfalls auch zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffG 1996 führen) kann allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden vergleiche etwa VwGH vom 3. September 2008, 2005/03/0110, vom 25. März 2009, 2007/03/0186, vom 20. Dezember 2010, 2007/03/0130, und vom 12. August 2016, Ra 2016/03/0075). Das steht zwar einer Berücksichtigung der nicht sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen, bedarf aber einer zusätzlichen Untermauerung der Befürchtung missbräuchlicher Verwendung im Einzelfall. Nichts Anderes gilt aber, wenn es darum geht, die Annahme der Organe der öffentlichen Aufsicht nach Paragraph 13, Absatz eins, WaffG 1996 zu rechtfertigen, der Besitzer von Waffen und Munition könne durch deren missbräuchliches Verwenden Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Auch in diesem Fall lässt sich die Einschätzung, es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, WaffG 1996 vor, nicht bloß auf eine mangelhafte Aufbewahrung der Waffen und Munition gründen, sondern es müsste näher dargelegt werden, warum - aus der Sicht der einschreitenden Organe - im Einzelfall von einer missbräuchlichen Verwendung von ungenügend verwahrten Waffen und Munition auszugehen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030206.L03

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030206_20240315L02