Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0010

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7
WaffG 1996 §8

Rechtssatz

Für die Verhängung eines Waffenverbotes - und auch für dessen Aufhebung - ist entscheidend, ob der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Revisionswerber könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Das Fehlen der erforderlichen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffG 1996 begründet noch nicht zwangsläufig eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen vergleiche VwGH 26.4.2007, 2005/03/0022, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030010.L03

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030010_20210512L02

Rechtssatz für Ra 2021/03/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0038

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7
WaffG 1996 §8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0010 E 12. Mai 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Verhängung eines Waffenverbotes - und auch für dessen Aufhebung - ist entscheidend, ob der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Revisionswerber könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Das Fehlen der erforderlichen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffG 1996 begründet noch nicht zwangsläufig eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen vergleiche VwGH 26.4.2007, 2005/03/0022, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030038.L02

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030038_20211116L02

Rechtssatz für Ra 2021/03/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0164

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7
WaffG 1996 §8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0010 E 12. Mai 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Verhängung eines Waffenverbotes - und auch für dessen Aufhebung - ist entscheidend, ob der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Revisionswerber könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Das Fehlen der erforderlichen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffG 1996 begründet noch nicht zwangsläufig eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen vergleiche VwGH 26.4.2007, 2005/03/0022, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030164.L02

Im RIS seit

20.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030164_20211116L02