Für die Verhängung eines Waffenverbotes - und auch für dessen Aufhebung - ist entscheidend, ob der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Revisionswerber könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Das Fehlen der erforderlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG 1996 begründet noch nicht zwangsläufig eine Gefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen (vgl. VwGH 26.4.2007, 2005/03/0022, mwN).Für die Verhängung eines Waffenverbotes - und auch für dessen Aufhebung - ist entscheidend, ob der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Revisionswerber könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Das Fehlen der erforderlichen Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, WaffG 1996 begründet noch nicht zwangsläufig eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen vergleiche VwGH 26.4.2007, 2005/03/0022, mwN).