Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0035

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0035

Entscheidungsdatum

17.03.2021

Index

E3R E07403000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §13
VwGVG 2014 §22
32011R1178 FlugpersonalV Zivilluftfahrt

Rechtssatz

Das BVwG hat (zusammengefasst) dargelegt, dass einer hinreichenden und missverständnisfreien Kommunikation von Piloten (sei es mit dem Tower oder etwa dem Kopiloten) im Luftverkehr große Bedeutung zukommt, führten allfällige Missverständnisse doch zu gravierenden, kaum mehr rückgängig zu machenden Folgen und damit zu gravierenden Nachteilen für die Sicherheit des Luftverkehrs. Wenn es vor diesem Hintergrund den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für erforderlich angesehen hat, um der Gefahr des Einsatzes von nicht ausreichend sprachkundigen Piloten - samt den damit verbundenen negativen Konsequenzen für die Sicherheit der Luftfahrt - zu begegnen, kann diese (entgegen der Revision auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr gestützte) Abwägungsentscheidung nicht als unschlüssig beurteilt werden. Eine - iS von VwGH Ra 2014/03/0028 unzulässige - "automatische" Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat das BVwG damit gerade nicht vorgenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030035.L03

Im RIS seit

26.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030035_20210317L05