Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0033

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Rechtssatz

Trifft die Eisenbahnbehörde eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (und erlaubt damit nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage), kann eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 getroffen werden. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früher angeordneten vergleichbar ist, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, mwN). War die technische Nutzungsdauer der Schrankenanlage im Zeitpunkt der neuen Sicherungsentscheidung bereits abgelaufen, so kommt eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 von vornherein nicht in Betracht vergleiche dazu VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030033.L02

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030033_20210623L03

Rechtssatz für Ra 2021/03/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0011

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0033 E 23. Juni 2021 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Trifft die Eisenbahnbehörde eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (und erlaubt damit nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage), kann eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 getroffen werden. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früher angeordneten vergleichbar ist, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, mwN). War die technische Nutzungsdauer der Schrankenanlage im Zeitpunkt der neuen Sicherungsentscheidung bereits abgelaufen, so kommt eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 von vornherein nicht in Betracht vergleiche dazu VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030011.L01

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030011_20210630L01

Rechtssatz für Ra 2021/03/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0013

Entscheidungsdatum

30.06.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0033 E 23. Juni 2021 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Trifft die Eisenbahnbehörde eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (und erlaubt damit nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage), kann eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 getroffen werden. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früher angeordneten vergleichbar ist, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, mwN). War die technische Nutzungsdauer der Schrankenanlage im Zeitpunkt der neuen Sicherungsentscheidung bereits abgelaufen, so kommt eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 von vornherein nicht in Betracht vergleiche dazu VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030013.L01

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030013_20210630L01

Rechtssatz für Ra 2021/03/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0112

Entscheidungsdatum

01.09.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0033 E 23. Juni 2021 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Trifft die Eisenbahnbehörde eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (und erlaubt damit nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage), kann eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 getroffen werden. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früher angeordneten vergleichbar ist, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, mwN). War die technische Nutzungsdauer der Schrankenanlage im Zeitpunkt der neuen Sicherungsentscheidung bereits abgelaufen, so kommt eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 von vornherein nicht in Betracht vergleiche dazu VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030112.L02

Im RIS seit

29.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030112_20210901L02

Rechtssatz für Ro 2021/03/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0024

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0033 E 23. Juni 2021 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Trifft die Eisenbahnbehörde eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (und erlaubt damit nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage), kann eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 getroffen werden. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früher angeordneten vergleichbar ist, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, mwN). War die technische Nutzungsdauer der Schrankenanlage im Zeitpunkt der neuen Sicherungsentscheidung bereits abgelaufen, so kommt eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 von vornherein nicht in Betracht vergleiche dazu VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030024.J01

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030024_20211116J01