Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2021/03/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0012

Entscheidungsdatum

20.12.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 1961 §2 Abs2 litc
EisbKrV 1961 §8 Abs4
EisbKrV 2012 §102 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisbKrV 2012 §4 Abs1 Z4
EisbKrV 2012 §4 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2021/03/0015 B 28.12.2021
Ro 2021/03/0017 B 28.12.2021

Rechtssatz

Die Behörde hat im Rahmen der Überprüfung bestehender Anlagen nach Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012 über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung zu entscheiden; wird eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,), ist dabei u.a. auch festzulegen, ob Vollschranken gleichzeitig oder versetzt zu schließen sind. Eine dem vergleichbare Regelung der Art des Schrankenschließens war der EisbKrV 1961 fremd: Diese ermöglichte (in Paragraph 8, Absatz 4, ) zwar die Anordnung einer Ausgestaltung der Schrankenanlage in der Form, dass Fahrzeuge, die sich während des Schließens der Schranken noch auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese gefahrlos verlassen können, differenzierte bei der Festlegung der Art der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen aber nicht in einer dem nunmehrigen Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV 2012 vergleichbaren Form innerhalb der Sicherungsart "Schrankenanlagen" nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, EisbKrV 1961. Da Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 die Beibehaltung bestehender "Schrankenanlagen" nach Paragraph 8, EisbKrV 1961 nach Maßgabe allenfalls notwendiger Anpassungen aber unabhängig von der Art des Schrankenschließens zulässt, muss daraus der Schluss gezogen werden, dass die Festlegung eines gegenüber dem früheren Zustand geänderten Schließungsmodus der Beurteilung als "Beibehaltung" iSd Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 nicht entgegen steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030012.J03

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030012_20211220J04