Ein (bloßes) Verlangen der Kriminalpolizei nach § 111 Abs. 2 StPO 1975 im Vorfeld einer Sicherstellung in Form eines Schreibens (hier: E-Mail) löst gemäß § 93 Abs. 2 StPO 1975 noch keine unmittelbare zwangsweise Durchsetzung aus. § 93 Abs. 2 StPO 1975 sieht lediglich die Möglichkeit von Zwangsgewalt und Beugemitteln nach Maßgabe des § 5 StPO 1975 vor (arg.: "kann"). Für diese Möglichkeit spricht bereits das in § 93 Abs. 2 StPO 1975 angeführte Verhältnismäßigkeitsgebot nach § 5 Abs. 1 und 2 StPO 1975 (vgl. zu diesem iZm einer Sicherstellung von Daten OGH 11.9.2018, 14 Os 51/18h, mwN). Zudem ist in der Regel die Ausübung unmittelbaren Zwangs gemäß § 93 Abs. 5 StPO 1975 anzudrohen und anzukündigen.Ein (bloßes) Verlangen der Kriminalpolizei nach Paragraph 111, Absatz 2, StPO 1975 im Vorfeld einer Sicherstellung in Form eines Schreibens (hier: E-Mail) löst gemäß Paragraph 93, Absatz 2, StPO 1975 noch keine unmittelbare zwangsweise Durchsetzung aus. Paragraph 93, Absatz 2, StPO 1975 sieht lediglich die Möglichkeit von Zwangsgewalt und Beugemitteln nach Maßgabe des Paragraph 5, StPO 1975 vor (arg.: "kann"). Für diese Möglichkeit spricht bereits das in Paragraph 93, Absatz 2, StPO 1975 angeführte Verhältnismäßigkeitsgebot nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 StPO 1975 vergleiche zu diesem iZm einer Sicherstellung von Daten OGH 11.9.2018, 14 Os 51/18h, mwN). Zudem ist in der Regel die Ausübung unmittelbaren Zwangs gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StPO 1975 anzudrohen und anzukündigen.