Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0418

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0418

Entscheidungsdatum

20.04.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §109 Z1
StPO 1975 §109 Z1 lita
StPO 1975 §110
StPO 1975 §110 Abs3 Z1 litd
StPO 1975 §111 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des OGH ist Objekt der eigentlichen Sicherstellung von Daten (als Gegenstand im Sinn des Paragraph 109, Ziffer eins, Litera a, StPO 1975) ein - auszufolgender oder herzustellender - Datenträger, der die verfahrensrelevanten Informationen enthält vergleiche OGH 11.9.2018, 14 Os 51/18h; vergleiche auch den Gesetzeswortlaut "auf Datenträgern gespeicherte Informationen"). Im Beschluss vom 18. Jänner 2022, 14 Os 68/21p (RIS-Justiz RS0133893), behandelte der OGH in diesem Sinne eine Sicherstellung von näher bezeichneten Unterlagen und eines Datenträgers im Zuge von Durchsuchungen von Geschäftsräumen. Auch der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, StPO 1975 die Sicherstellung eines Mobiltelefons als Speichermedium samt den darin (noch) enthaltenen Daten behandelt vergleiche VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, Rn. 36). Diese Sichtweise der Rechtsprechung des OGH und des VwGH zum Gegenstand einer Sicherstellung von Daten nach Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 2, StPO 1975 kann wie folgt näher begründet werden: "Informationen" ("immaterielle Objekte") sind keine Gegenstände. Sie können daher nicht unabhängig von ihrer Bindung an einen Gegenstand sichergestellt werden, sondern nur durch die Sicherstellung des Datenträgers, auf dem sie unmittelbar gespeichert sind oder auf dem sie zwar nicht gespeichert sind, aber über den mittels Internet-Verbindung virtuell auf den Datenträger zugegriffen wird, auf dem sie gespeichert sind. Ohne die Sicherstellung derartiger Hardware, die den Zugang zu Informationen ermöglicht, erlauben Paragraph 109, Ziffer eins und Paragraphen 110, ff StPO 1975 keinen Zugang zu digital gespeicherten Informationen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010418.L12

Im RIS seit

09.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2021010418_20220420L06