Für die Anwendung des § 40 Abs. 1 SPG 1991 ist eine "Festnahme" durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erforderlich. Dabei kommt es aber auf die gesetzliche Grundlage, nach der die Festnahme erfolgte, nicht an (vgl. VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103). Diese Sichtweise wird durch die jüngere Rechtsprechung des VwGH bestätigt, in der in Bezug auf § 40 Abs. 1 SPG 1991 auf die "Festnahme" bzw. den Zweck der Durchsuchung - eine Eigen- oder Fremdgefährdung bzw. eine Flucht "während der Anhaltung" zu verhindern -, abgestellt wird (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, 30.3.2017, Ra 2015/03/0076).Für die Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 ist eine "Festnahme" durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erforderlich. Dabei kommt es aber auf die gesetzliche Grundlage, nach der die Festnahme erfolgte, nicht an vergleiche VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103). Diese Sichtweise wird durch die jüngere Rechtsprechung des VwGH bestätigt, in der in Bezug auf Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 auf die "Festnahme" bzw. den Zweck der Durchsuchung - eine Eigen- oder Fremdgefährdung bzw. eine Flucht "während der Anhaltung" zu verhindern -, abgestellt wird vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, 30.3.2017, Ra 2015/03/0076).