Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0408

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0408

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
PaßG 1992 §15 Abs2 Z2
PaßG 1992 §2 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art4 Abs3
62020CJ0035 A VORAB

Rechtssatz

Durch die - auf Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, PassG 1992 gestützte - Entziehung des Reispasses, die (lediglich) den Zweck verfolgte, im Reisepass eingetragene falsche Daten zu korrigieren, wird insbesondere nicht die Möglichkeit der (neuerlichen) Ausstellung eines Reisepasses bzw. die Verwendung oder Ausstellung eines Passersatzes (Personalausweis) als gültiges Reisedokument zur Aus- und Einreise des Revisionswerbers aus dem bzw. in das Bundesgebiet (Paragraph 2, Absatz eins, PassG 1992) beeinträchtigt. Somit hat diese Entscheidung aber auch nicht zum Inhalt, das dem Revisionswerber unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit, soweit es das Recht umfasst, sich in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, das Bundesgebiet zu verlassen, einzuschränken. Vielmehr hat der EuGH festgehalten, "dass ein Mitgliedstaat, der seine Staatsangehörigen verpflichtet, ihren Personalausweis oder Reisepass mit sich zu führen, wenn sie die Staatsgrenze überschreiten, um in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, auf diese Weise zur Einhaltung einer Formalität beiträgt, die mit der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG verbunden ist. Eine solche Vorschrift des nationalen Rechts dient daher der Umsetzung dieser Richtlinie". Diese Formalität soll "die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit erleichtern, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird" vergleiche EuGH 6.10.2021, A, Syyttäjä, C-35/20, Rn. 53 und 55). Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH bestehen keine Bedenken, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit, "ihren Staatsangehörigen nach Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen oder zu verlängern" vergleiche nochmals EuGH 6.10.2021, A, Syyttäjä, C-35/20, Rn. 53), auch vorsehen können, dass eingetragene falsche Daten korrigiert werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0035 A VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010408.L02

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010408_20220202L02