Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/01/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0058

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §28 Abs1;
StbG 1985 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs2;

Rechtssatz

Hat das Verwaltungsgericht - gestützt auf Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG - im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses der gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben und diesen Bescheid behoben, ohne dass ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht gegen seine Verpflichtung verstoßen, nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010058.L02

Im RIS seit

29.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2016010058_20160524L02

Rechtssatz für Ra 2021/01/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0291

Entscheidungsdatum

10.12.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10
VwGVG 2014 §28 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0058 E 24. Mai 2016 RS 2 (hier betreffend einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft)

Stammrechtssatz

Hat das Verwaltungsgericht - gestützt auf Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG - im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses der gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Beschwerde Folge gegeben und diesen Bescheid behoben, ohne dass ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag auf Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht gegen seine Verpflichtung verstoßen, nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010291.L06

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010291_20211210L10