Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/07 Grenzüberwachung

Norm

GrekoG 1996 §12a Abs1a
StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Dass der Begriff der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen" von der (bloßen) Unterstützung solcher Kampfhandlungen zu unterscheiden ist, zeigt auch der (systematische) Vergleich mit Paragraph 12, Absatz eins a, Grenzkontrollgesetz (GrekoG). Diese Bestimmung wurde zeitgleich mit dem Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014,, geschaffen. Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Grenzkontrolle bei Minderjährigen zu überprüfen, ob das Einverständnis der Person zum Grenzübertritt vorliegt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist, "sofern begründete Zweifel am Vorliegen des Einverständnisses dieser Person oder Hinweise bestehen, dass der Minderjährige beabsichtigt, sich im Ausland an Kampfhandlungen zu beteiligen oder diese zu unterstützen". Die Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. GP, 8) führen zu diesem (hervorgehobenen) Tatbestandselement aus, "'An Kampfhandlungen beteiligen oder diese unterstützen' meint, dass der Minderjährige entweder selbst aktiv an den Kampfhandlungen teilnimmt oder sich zwar nicht aktiv an gewaltsamen Handlungen beteiligt, aber diese im Ausland in anderer Form unterstützt (beispielsweise: Vermögenswerte bereitstellen oder sammeln, Verteilen von ‚Propagandamaterialien', Beitrag zur Aufrechterhaltung von Infrastrukturen, Werben von Mitgliedern für die Kampfparteien)." Diese Ausführungen zeigen, dass der Gesetzgeber bei der (zeitgleichen) Regelung des Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG bewusst (weiter) von Beteiligung an und Unterstützung von Kampfhandlungen spricht, während er bei Paragraph 33, Absatz 2, StbG (enger) nur die aktive Teilnahme an Kampfhandlungen erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L05

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L05