Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/21/0492

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0492

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Index

E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs1a
BFA-VG 2014 §22a Abs4
BFA-VG 2014 §52 idF 2016/I/024
VwGVG 2014 §35
VwGVG 2014 §8a Abs1
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs3

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/21/0137 E 02.03.2023
Ra 2021/21/0204 E 02.03.2023

Rechtssatz

Zur im Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 zwingend zu ertattendenden und dem Parteiengehör zu unterziehenden Stellungnahme bedarf es vor dem Hintergrund des Artikel 47, Absatz 3, GRC rechtskundiger Unterstützung, um in diesem Verfahren, in dem es nach einer bereits längeren Dauer des Freiheitsentzugs um die Frage von dessen weiterer Zulässigkeit geht, dem Standpunkt der Behörde wirksam entgegen treten zu können. Es erscheint evident zweckmäßiger, dass diese gebotene Unterstützung durch den ohnehin für die gesamte Dauer der Anhaltung beigegebenen, in der Regel mit dem Fall vertrauten Rechtsberater erfolgt, als dass dafür im Wege der Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt bestellt wird. Letzteres scheint auch deshalb nicht zielführend, weil angesichts der sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergebenden relativ kurzen Zeit zwischen Aktenvorlage und Entscheidung auch vor dem Hintergrund des notwendigen Bestellungsvorgangs vergleiche Paragraph 8 a, VwGVG 2014) ein erheblicher Zeitdruck bestünde. Auch diese Überlegungen sprechen daher für die durch den Gesetzeswortlaut des Paragraph 52, BFA-VG 2014 gedeckte Auslegung, dass der (schon bei der Schubhaftanordnung beigegebene) Rechtsberater (bzw. die BBU GmbH) den Schubhäftling auch in dem nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 geführten Verfahren vor dem VwG zur periodischen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu unterstützen und zu beraten sowie auf sein Ersuchen auch - "einschließlich einer mündlichen Verhandlung" - zu vertreten hat. Dagegen spricht auch nicht, dass der Schubhäftling zum Zweck der Erlangung einer kostenlosen Vertretung im Rahmen der Schubhaftprüfung durch den Rechtsberater bzw. die BBU GmbH die Möglichkeit der Erhebung einer Schubhaftbeschwerde hätte, zumal damit potentiell Kostenfolgen verbunden wären (Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 in Verbindung mit Paragraph 35, VwGVG 2014).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210492.L10

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020210492_20220224L10