Neben dem in der Z 3 des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 genannten Fall der Schubhaftanordnung - das umfasst sowohl die Konstellation, dass Anfechtungsobjekt ein (noch) nicht in Vollzug gesetzter Schubhaftbescheid sein soll und der Fremde daher, etwa wegen einer Anhaltung in Strafhaft, auch (noch) nicht in Schubhaft angehalten wird, als auch die Konstellation, dass ein sofort in Vollzug gesetzter Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft Anfechtungsgegenstand sein sollen (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086) - bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater nach dem letzten Satz der seit 1. Jänner 2021 geltenden Fassung des § 52 Abs. 2 BFA-VG 2014 auch ausdrücklich auf ein (allfälliges) Beschwerdeverfahren betreffend die dem Schubhaftvollzug unmittelbar vorangegangene, von der Z 1 und 2 des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 erfasste Festnahme und Anhaltung.Neben dem in der Ziffer 3, des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 genannten Fall der Schubhaftanordnung - das umfasst sowohl die Konstellation, dass Anfechtungsobjekt ein (noch) nicht in Vollzug gesetzter Schubhaftbescheid sein soll und der Fremde daher, etwa wegen einer Anhaltung in Strafhaft, auch (noch) nicht in Schubhaft angehalten wird, als auch die Konstellation, dass ein sofort in Vollzug gesetzter Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft Anfechtungsgegenstand sein sollen vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086) - bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater nach dem letzten Satz der seit 1. Jänner 2021 geltenden Fassung des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG 2014 auch ausdrücklich auf ein (allfälliges) Beschwerdeverfahren betreffend die dem Schubhaftvollzug unmittelbar vorangegangene, von der Ziffer eins und 2 des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 erfasste Festnahme und Anhaltung.