Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2020/21/0492
Entscheidungsdatum
24.02.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §22a Abs4
BFA-VG 2014 §52
BFA-VG 2014 §52 idF 2019/I/053
VwGVG 2014 §8a idF 2017/I/024
VwRallg
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/21/0137 E 02.03.2023
Ra 2021/21/0204 E 02.03.2023
Rechtssatz
In jenen Ausnahmefällen, in denen nach § 52 BFA-VG 2014 kein Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung besteht, kann unter den Voraussetzungen des § 8a VwGVG 2014 Verfahrenshilfe beantragt werden. In diesem Sinn sind auch die Erläuterungen (ErläutRV 594 BlgNR 26. GP 24 f) zu verstehen. Wäre § 52 BFA-VG 2014 dahin auszulegen, dass die Beigebung des Rechtsberaters nur für ein Schubhaftbeschwerdeverfahren, nicht jedoch auch für das Verfahren zur periodischen Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 erfolgt, bestünde für den Schubhäftling jedenfalls die Möglichkeit, für dieses Verfahren einen Antrag nach § 8a VwGVG 2014 auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe zu stellen.In jenen Ausnahmefällen, in denen nach Paragraph 52, BFA-VG 2014 kein Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung besteht, kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 8 a, VwGVG 2014 Verfahrenshilfe beantragt werden. In diesem Sinn sind auch die Erläuterungen (ErläutRV 594 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 24 f) zu verstehen. Wäre Paragraph 52, BFA-VG 2014 dahin auszulegen, dass die Beigebung des Rechtsberaters nur für ein Schubhaftbeschwerdeverfahren, nicht jedoch auch für das Verfahren zur periodischen Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 erfolgt, bestünde für den Schubhäftling jedenfalls die Möglichkeit, für dieses Verfahren einen Antrag nach Paragraph 8 a, VwGVG 2014 auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe zu stellen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210492.L04
Im RIS seit
12.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2020210492_20220224L04