Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/21/0457
Entscheidungsdatum
22.01.2021
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §52 Abs4
FPG 2005 §52 Abs9
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8 Abs2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/21/0099 B 3. Juli 2018 RS 1
Stammrechtssatz
Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210457.L01
Im RIS seit
01.09.2022
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2020210457_20210122L01