Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/19/0432

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0432

Entscheidungsdatum

05.02.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2

Rechtssatz

Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 ist insbesondere, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten vergleiche VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195, mwN). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH 1.7.2020, Ra 2017/06/0102; 24.6.2015, 2012/10/0243; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190432.L01

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020190432_20210205L01