Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0022

Entscheidungsdatum

12.07.2021

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §53 Abs1
GSpG 1989 §54 Abs2

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich eine gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG angeordnete Beschlagnahme als rechtswidrig erweist oder erwiesen hat, führt nicht dazu, dass eine gemäß Paragraph 54, Absatz 2, GSpG verfügte Einziehung desselben Gegenstandes rechtswidrig wäre, haben doch beide Sicherungsmaßnahmen unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen. So kann sich beispielsweise die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten im hiefür maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt mangels Vorliegens eines ausreichend substantiierten Verdachtes als rechtswidrig erweisen und die sodann verfügte Einziehung dieser Geräte aufgrund der Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens, weil ein Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG in objektiver Hinsicht verwirklicht ist, dennoch gerechtfertigt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170022.L05

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170022_20210712L04