Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0009

Entscheidungsdatum

01.06.2023

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §4
GSpG 1989 §57
GSpG 1989 §60 Abs36

Rechtssatz

Die abgabenrechtlichen Bestimmungen des GSpG 1989 sind nur Bestandteil eines Konzessionssystems, das in erster Linie die Lenkung des Spielbedürfnisses der Bevölkerung, den größtmöglichen Spielerschutz sowie die Hintanhaltung von Kriminalität bzw. Geldwäsche und schließlich die Terrorismusbekämpfung zum Ziel hat, nicht aber die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen. In diesem Sinne gibt es von diesem Konzessionssystem auch nur wenige, sehr eng gefasste und mitunter zeitlich begrenzte Ausnahmen vergleiche etwa Paragraph 4, GSpG 1989), die in der Regel historische Gründe haben, beispielsweise die Übergangsregelung des Paragraph 60, Absatz 36, GSpG 1989, wonach Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung bis 31. Dezember 2019 zulässig gewesen sind, sofern diese Bewilligung bereits zum 31. Dezember 2012 aufrecht gewesen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170009.L09

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023

Dokumentnummer

JWR_2020170009_20230601L09