Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/17/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0117

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Index

E1E
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
59/04 EU - EWR

Norm

12010E107 AEUV Art107;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §8 Abs4;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann ein Unternehmer in einem seine Abgabenschuld betreffenden Abgabenverfahren nicht erfolgreich geltend machen, dass die Befreiung eines anderen Unternehmers (oder dessen niedrigere Besteuerung) eine unionsrechtswidrige Beihilfe sei. Der Schuldner einer Abgabe kann sich also nicht mit der Begründung, die Befreiung (oder niedrigere Besteuerung) anderer Unternehmer stelle eine staatliche Beihilfe dar, der Zahlung der Abgabe entziehen. Ein Abgabenschuldner könnte sich nur dann ausnahmsweise auf der Grundlage des Beihilfenverbotes seiner Zahlungspflicht entziehen, wenn eine Regelung vorläge, nach welcher der Abgabenertrag unmittelbar einer Verwendung zugeführt werden müsste, die ihrerseits die Beihilfenmaßnahme darstellte vergleiche VwGH vom 31. Mai 2011, 2009/15/0169, mwN). Ein solcher Ausnahmefall, bei welchem nach der zu Grunde liegenden Regelung das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung einer Beihilfe verwendet würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der Vergnügungssteuer und einer allfälligen beihilfenrelevanten Verwendung des Steuerertrages. Dem Einwand, die Steuerbefreiung des Paragraph 8, Absatz 4, VGSG stelle eine unionsrechtswidrige Beihilfengewährung iSd Artikel 107, Absatz eins, AEUV dar, mangelt es bereits insofern in Bezug auf die der Gemeinschuldnerin vorgeschriebene Vergnügungssteuer an rechtlicher Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170117.J04

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170117_20160518J04

Rechtssatz für Ro 2015/16/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0024

Entscheidungsdatum

19.10.2017

Index

E1E
59/04 EU - EWR

Norm

12010E107 AEUV Art107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/17/0117 E 18. Mai 2016 RS 4 (hier nur erster bis dritter Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann ein Unternehmer in einem seine Abgabenschuld betreffenden Abgabenverfahren nicht erfolgreich geltend machen, dass die Befreiung eines anderen Unternehmers (oder dessen niedrigere Besteuerung) eine unionsrechtswidrige Beihilfe sei. Der Schuldner einer Abgabe kann sich also nicht mit der Begründung, die Befreiung (oder niedrigere Besteuerung) anderer Unternehmer stelle eine staatliche Beihilfe dar, der Zahlung der Abgabe entziehen. Ein Abgabenschuldner könnte sich nur dann ausnahmsweise auf der Grundlage des Beihilfenverbotes seiner Zahlungspflicht entziehen, wenn eine Regelung vorläge, nach welcher der Abgabenertrag unmittelbar einer Verwendung zugeführt werden müsste, die ihrerseits die Beihilfenmaßnahme darstellte vergleiche VwGH vom 31. Mai 2011, 2009/15/0169, mwN). Ein solcher Ausnahmefall, bei welchem nach der zu Grunde liegenden Regelung das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung einer Beihilfe verwendet würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der Vergnügungssteuer und einer allfälligen beihilfenrelevanten Verwendung des Steuerertrages. Dem Einwand, die Steuerbefreiung des Paragraph 8, Absatz 4, VGSG stelle eine unionsrechtswidrige Beihilfengewährung iSd Artikel 107, Absatz eins, AEUV dar, mangelt es bereits insofern in Bezug auf die der Gemeinschuldnerin vorgeschriebene Vergnügungssteuer an rechtlicher Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160024.J07

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2015160024_20171019J07

Rechtssatz für Ra 2020/17/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0009

Entscheidungsdatum

01.06.2023

Index

E1E
34 Monopole
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §57
12010E107 AEUV Art107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/17/0117 E 18. Mai 2016 RS 4 (hier: "Glücksspielabgabe" statt "Vergnügungssteuer"; ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann ein Unternehmer in einem seine Abgabenschuld betreffenden Abgabenverfahren nicht erfolgreich geltend machen, dass die Befreiung eines anderen Unternehmers (oder dessen niedrigere Besteuerung) eine unionsrechtswidrige Beihilfe sei. Der Schuldner einer Abgabe kann sich also nicht mit der Begründung, die Befreiung (oder niedrigere Besteuerung) anderer Unternehmer stelle eine staatliche Beihilfe dar, der Zahlung der Abgabe entziehen. Ein Abgabenschuldner könnte sich nur dann ausnahmsweise auf der Grundlage des Beihilfenverbotes seiner Zahlungspflicht entziehen, wenn eine Regelung vorläge, nach welcher der Abgabenertrag unmittelbar einer Verwendung zugeführt werden müsste, die ihrerseits die Beihilfenmaßnahme darstellte vergleiche VwGH vom 31. Mai 2011, 2009/15/0169, mwN). Ein solcher Ausnahmefall, bei welchem nach der zu Grunde liegenden Regelung das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung einer Beihilfe verwendet würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der Vergnügungssteuer und einer allfälligen beihilfenrelevanten Verwendung des Steuerertrages. Dem Einwand, die Steuerbefreiung des Paragraph 8, Absatz 4, VGSG stelle eine unionsrechtswidrige Beihilfengewährung iSd Artikel 107, Absatz eins, AEUV dar, mangelt es bereits insofern in Bezug auf die der Gemeinschuldnerin vorgeschriebene Vergnügungssteuer an rechtlicher Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170009.L11

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023

Dokumentnummer

JWR_2020170009_20230601L08