Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/17/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Index

E6J
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §50
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
62007CJ0316 Markus Stoß VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Wenn es Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verbietet, Glücksspiele ohne Konzession und damit auch ohne Aufsicht hinsichtlich des Spielerschutzes zu veranstalten, zu organisieren, unternehmerisch zugänglich zu machen, oder sich an ihnen als Unternehmer zu beteiligen, so tragen, wie der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zur Prüfung der Zulässigkeit der Einrichtung eines Glücksspielmonopols mehrfach ausgesprochen hat, u.a. die Festlegung des normativen Rahmens für die behördliche Aufsicht in Paragraph 50, GSpG und die damit einhergehende strikte behördliche Kontrolle ausreichend Sorge dafür, dass die Ziele des Gesetzgebers (v.a. Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung) tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden vergleiche VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mwN): Übertretungen des GSpG müssen wirkungsvoll geahndet werden, um dem mit einem Konzessionssystem kombinierten Monopolsystem zum Durchbruch zu verhelfen, weil es andernfalls wirkungslos wäre. Die Beachtung des Monopols (seiner Effizienz) ist vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH sicherzustellen vergleiche EuGH 8.9.2010, Markus Stoß ua, C-316/07, Rn. 84ff).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0316 Markus Stoß VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2020170001_20200506L02